Pflicht zur Barrierefreiheit ab 2025: Was Webseiten-Betreiber jetzt wissen müssen
Barrierefreiheit ist keine Kür mehr – sie wird zur Pflicht
Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – es verpflichtet viele Unternehmen zur barrierefreien Gestaltung digitaler Produkte und Dienstleistungen. Es betrifft viele Unternehmen, die einen Online Präsenz betreiben – also Betreiber von Websites, Online-Shops oder Web-Anwendungen.
Bereits jetzt gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (das BGStG verbietet Diskriminierung und verlangt Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – auch online) – und das betrifft praktisch jede Website.
Für Website-Betreiber:innen heißt das ganz konkret – Lassen Sie jetzt Ihre Website auf Barrierefreiheit überprüfen – sie sollte zumindest in hohem Maß barrierefrei nutzbar sein. Denn bei Verstößen drohen nicht nur Beschwerden oder Klagen, sondern auch Geldstrafen von bis zu 80.000 €.
Was bedeutet Barrierefreiheit im Web eigentlich?
Barrierefrei ist eine Website dann, wenn sie von allen Menschen genutzt werden kann – unabhängig von Behinderung oder Einschränkungen.
Beispiele:
- Nutzer:innen mit Sehbehinderung können Inhalte per Screenreader erfassen
- Farben sind kontrastreich genug
- Alle Funktionen sind mit der Tastatur bedienbar
- Formulare sind klar beschriftet
- Inhalte sind verständlich strukturiert
Die technische Grundlage liefert hier der Standard WCAG 2.0 (Web Content Accessibility Guidelines) WCAG 2.0 auf Deutsch
Key Facts für Website-Betreiber:innen
✅ Wer ist betroffen?
- Alle Unternehmen, die Websites, Online-Shops, Apps oder andere digitale Services betreiben
- Auch bestehende Websites müssen überprüft und ggf. angepasst werden
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und unter 2 Mio. € Umsatz) sind vom BaFG ausgenommen – nicht jedoch vom BGStG, das bereits jetzt gilt und Diskriminierung untersagt.
Auch Kleinstunternehmen können für eine nicht barrierefreie Website rechtlich belangt werden
🛑 Wer ist (theoretisch) nicht betroffen?
- Private Websites ohne kommerzielle Absicht
- Kleinstunternehmen laut Definition – aber Achtung: Das schützt nicht vor Beschwerden oder Schadensersatzforderungen nach dem BGStG.
📅 Ab wann gilt was?
- BGStG: Gilt jetzt schon – Barrierefreiheit kann eingefordert werden!
- BaFG: Ab 28. Juni 2025 verpflichtend für neue digitale Produkte
- Für Websites, Online-Shops und Apps gibt es KEINE Übergangsfrist
- Für andere digitale Produkte: bis zu 5 Jahre Übergangsfrist
⚖️ Was passiert bei einem Verstoß?
- Beschwerde bei der Schlichtungsstelle des Sozialministeriums möglich
- Klage auf Schadenersatz, wenn keine Einigung erzielt wird
- Bußgelder von bis zu 80.000 € – je nach Unternehmensgröße und Schwere des Verstoßes.
💡 Was sind „andere digitale Produkte“ mit Übergangsfrist?
Nicht alle digitalen Angebote müssen ab Juni 2025 sofort barrierefrei sein. Für manche Produkte gilt eine Übergangsfrist von bis zu 5 Jahren – das betrifft vor allem physische Geräte mit digitaler Oberfläche oder bestimmte Softwarelösungen.
Beispiele:
- Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals
- E-Book-Reader (z. B. Kindle)
- Bestell- und Self-Service-Kioske im Handel oder in der Gastronomie
- Banking-Apps, Buchungssoftware, digitale Bezahlsysteme
- Messenger, E-Mail-Dienste, Videotelefonie
- Betriebssysteme in Verbindung mit Konsumgütern
Wichtig:
Für Websites, Online-Shops und Apps gibt es keine Übergangsfrist – diese müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein.
Was ist “zumutbar”?
Das BGStG sieht eine „Zumutbarkeitsprüfung“ vor – das heißt: Barrierefreiheit muss nicht um jeden Preis umgesetzt werden.
Aber: Unternehmen müssen nachweisen können, dass technische, wirtschaftliche oder organisatorische Gründe die Umsetzung unverhältnismäßig erschweren würden.
Trotzdem gilt: Wer sich auf „Unzumutbarkeit“ beruft, braucht gute Argumente – und sollte zumindest wesentliche Barrieren vermeiden.
Erklärung der Zumutbarkeit & Schlichtung (PDF, WKO)
🏛️ Schlichtungsstelle bei Barriere-Problemen
Wer sich durch mangelnde Barrierefreiheit diskriminiert fühlt, kann eine kostenlose Schlichtung beim Sozialministeriumservice beantragen – auch ohne Anwalt.
Ziel ist eine außergerichtliche Einigung zwischen betroffener Person und Unternehmen. Erst wenn das scheitert, kann geklagt werden.
Mehr infos und Details zum Antrag
Unsere Empfehlung für bestehende Kund:innen
Wenn Sie bereits eine Website von uns haben oder mit uns an einem Projekt arbeiten, ist jetzt der ideale Zeitpunkt für einen Barrierefreiheits-Check. Wir achten bei allen Projekten auf ein möglichst hohes Maß an Barrierefreiheit – aber je nach Alter und Umfang der Website ist ein gezieltes WCAG-Audit sinnvoll.
Wir helfen Ihnen dabei:
- Inhalte auf Barrieren prüfen
- Technische Umsetzung bewerten
- Verbesserungsmaßnahmen vorschlagen
- Optional: Externes Audit von einem Zertifizierten Partner
- Optional: Zertifizierung mit WACA (Web Accessibility Certificate Austria)
Fazit: Jetzt handeln spart später Kosten & Stress
Barrierefreiheit ist ab 2025 gesetzlich verpflichtend – aber sie bringt auch heute schon viele Vorteile:
- Mehr Nutzer:innen erreichen
- Bessere Usability
- Verbesserte SEO
- Zukunftssicherheit
- Rechtliche Absicherung
Sie sind nicht sicher, ob Ihre Website betroffen ist? Oder möchten wissen, wo Sie stehen?
Melden Sie sich bei uns – wir beraten Sie gerne individuell!